Touch the screen for complete healing

§ 963 BGB Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

Aus der Rubrik: Wichtige deutsche Gesetze dem Bürger nähergebracht.


0 comments so far.

Und? Sag was!